Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 07.03.2002

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 15.05.2002 - 14 W 295/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6633
OLG Koblenz, 15.05.2002 - 14 W 295/02 (https://dejure.org/2002,6633)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.05.2002 - 14 W 295/02 (https://dejure.org/2002,6633)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15. Mai 2002 - 14 W 295/02 (https://dejure.org/2002,6633)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO, § 237 ZPO, § 104 ZPO, § 577 ZPO, § 91 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung des Rechtspflegers über einen Wiedereinsetzungsantrag im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens; Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1219
  • MDR 2002, 909
  • FamRZ 2004, 42
  • AnwBl 2003, 315
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Koblenz, 07.06.1979 - 14 W 267/79
    Auszug aus OLG Koblenz, 15.05.2002 - 14 W 295/02
    Die erfolglose Beschwerde ist gerichtsgebührenpflichtig (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung - OLG Koblenz - 14 W 267/79 - 07.06.1979, in JurBüro 1980, 70).

    Damit weicht der Senat von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, wonach das Verfahren nach § 19 BRAGO auch in zweiter Instanz gebührenfrei ist und eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 19 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BRAGO - Senatsbeschluß vom 7. Juni 1979 - 14 W 267/79 - in JurBüro 1980, 70 - 72).

  • BVerfG, 24.09.1976 - 1 BvR 604/72

    Keine Kostenerstattung bei fehlgeschlagener Gebührenfestsetzung gegen den

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.05.2002 - 14 W 295/02
    Die in NJW 1977, 145 abgedruckte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft einen nicht vergleichbaren Fall, weil es dort um ein Antragsverfahren nach § 19 Abs. 2 BRAGO ging, in dem kraft Gesetzes Gebührenfreiheit besteht und eine Erstattung von Auslagen nicht stattfindet.
  • OLG Düsseldorf, 29.10.1982 - 1 Ws 832/82
    Auszug aus OLG Koblenz, 15.05.2002 - 14 W 295/02
    Zur Sachentscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung (§ 237 ZPO ) ist in derartigen Fällen das übergeordnete Rechtsmittelgericht berufen, dem daher auch die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag obliegt (vgl. Senat in Rpfleger 1976, 11; OLG Karlsruhe Justiz 1989, 84; OLG Karlsruhe JurBüro 1989, 104; OLG Düsseldorf RPfleger 1983, 29 m. w. N.).
  • OLG Stuttgart, 18.01.2008 - 8 WF 12/08

    Vergütungsfestsetzungsverfahren für den Prozesskostenhilfeanwalt in einer

    Der Erstrichter hätte über den Wiedereinsetzungsantrag nur befinden dürfen, wenn er ihn für zulässig und begründet sowie ebenfalls die sofortige Beschwerde für zulässig und (zumindest teilweise) begründet erachtet hätte (Greger, a. a. O., § 237 Rdnr. 1; Grandel, a. a. O., § 237 Rdnr. 1; Hüßtege, a. a. O., § 237 Rdnr. 1; Brandenburgisches OLG, OLG-NL 2005, 208; OLG Koblenz MDR 2002, 909; je m. w. N.).
  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 164/09

    Insolvenzrecht: Befugnis zur Beantragung der Versagung der Restschuldbefreiung;

    Aus ihr folgt lediglich die Befugnis, dem Wiedereinsetzungsgesuch stattzugeben (OLG Koblenz NJW-RR 2002, 1219, 1220; OLG Brandenburg OLG-NL 2005, 208; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2133 f).
  • OLG Koblenz, 22.12.2005 - 14 W 816/05

    Rechtsanwaltsvergütungsfestsetzung gegen eigenen Mandanten: Ablehnung bei Einwand

    Die erfolglose Beschwerde löst Gerichtsgebühren aus (vgl. Senat MDR 2002, 909/910).
  • OLG Stuttgart, 03.07.2008 - 8 W 222/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags

    In diesem Verfahrensstadium ist die Erstinstanz im Rahmen ihrer Abhilfebefugnis zuständig zur Überprüfung der Beschwerde und eines gestellten Wiedereinsetzungsantrags auf deren Zulässigkeit und Begründetheit, soweit sie dem Rechtsmittel - zumindest teilweise - abhilft (OLG Koblenz NJW-RR 2002, 1219; OLG Brandenburg OLG-NL 2005, 208; OLG Stuttgart/Senat Rpfleger 2008, 368; dieser Entscheidung liegt allerdings eine andere Sachverhaltskonstellation zu Grunde.).
  • OLG Koblenz, 17.06.2002 - 14 W 351/02

    Kostenfestsetzung - Vorwurf der Ablehnung einer Besprechung der Angelegenheit

    Seine frühere Rechtsprechung, wonach auch das Beschwerdeverfahren nach § 19 BRAGO kostenfrei ist und eine Auslagenerstattung nicht stattfindet, hat der Senat durch Beschluss vom 15. Mai 2002 - 14 W 295/02 - aufgegeben.
  • OLG Koblenz, 20.02.2004 - 14 W 126/04

    Voraussetzungen einer konkludenten Ratenzahlungsvereinbarung bei einer

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  • LG Zweibrücken, 16.11.2009 - Qs 121/09
    Gemäß § 11 Abs. 2 S. 4 RVG ist das Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs gebührenfrei, nicht jedoch auch das Verfahren im Rahmen der sofortigen Beschwerde (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, 17. Aufl., § 2006 , § 11 RVG , Rn. 311; OLG Koblenz, Beschl. v. 15.5.2002, 14 W 295/02, MDR 2002, 909 f).
  • OLG Braunschweig, 25.04.2003 - 2 W 12/03

    Beschwerdeverfahren; eigene Partei; eigener Mandant; Gerichtsgebührenfreiheit;

    Dies spricht dagegen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 19 II BRAGO die Frage der Kostenpflichtigkeit des Beschwerdeverfahrens übersehen hätte (so nun auch das OLG Koblenz unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung: Beschluss vom 15.5.2002 NJW-RR 2002, 1219 m.w.N.; vgl. auch OLG Frankfurt JurBüro 1981, 81 ff; im Ergebnis ebenso: OLG Köln JurBüro 1988, 340).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 07.03.2002 - 23 W 38 - 40/02, 23 W 38/02, 23 W 39/02, 23 W 40/02   

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https://dejure.org/2002,15043
OLG Hamm, 07.03.2002 - 23 W 38 - 40/02, 23 W 38/02, 23 W 39/02, 23 W 40/02 (https://dejure.org/2002,15043)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.03.2002 - 23 W 38 - 40/02, 23 W 38/02, 23 W 39/02, 23 W 40/02 (https://dejure.org/2002,15043)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. März 2002 - 23 W 38 - 40/02, 23 W 38/02, 23 W 39/02, 23 W 40/02 (https://dejure.org/2002,15043)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1219
  • MDR 2002, 721
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 27.03.2006 - 8 W 129/06

    Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr: Vertretung einer BGB-Gesellschaft und

    Für die Frage der Gebührenerhöhung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO / Nr. 1008 VV / RVG ist nicht entscheidend, ob die mehreren Auftraggeber an den Rechtsanwalt aufgrund einheitlicher Willensbildung herantreten oder im Prozess als Einheit auftreten (BGH JurBüro 2004, 375; a. A. OLG Hamm NJW-RR 2002, 1219).

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst, nachdem die abweichende Entscheidung des OLG Hamm (NJW-RR 2002, 1219) nach Auffassung des Senats mit der späteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang steht und es deshalb angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf.

  • OLG Köln, 07.12.2005 - 17 W 263/05

    Geltendmachung von Honoraransprücher wegen zahnärztlicher Behandlung;

    Dieses Ergebnis entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und ist nunmehr - soweit ersichtlich - auch einhellige Meinung (Senat, Beschluss vom 24. Oktober 1994 - 17 W 17/93 - = JB 1996, 80; Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 17 W 222/03 - Beschluss vom 06. August 2004 - 17 W 152/04 - Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 17 W 270/04 - OLG Hamm MDR 2002, 721; OLG Stuttgart MDR 2002, 1457; Zöller/Herget, ZPO, 25. Auflage, § 91 Rdn. 13 "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" m.w.N.).
  • LG Braunschweig, 24.09.2009 - 22 O 228/09

    Zum Ansatz der Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG bei Vertretung einer

    Es verbleibt daher bei der bereits zu § 6 BRAGO ergangenen Rechtsprechung, wonach eine BGB-Gesellschaft jedenfalls dann als nur ein Auftraggeber anzusehen ist, wenn die BGB-Gesellschaft nach außen hin als eine Gesamtheit auftritt (so OLG Hamburg MDR 2001, 773, OLG Karlsruhe MDR 2001, 1072, OLG Hamm MDR 2002, 721 - sogar unabhängig von der neueren Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft-; insoweit anders OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken, 2005, 418, wonach für Fälle vor der Entscheidung des BGH in BGHZ 146, 341, auf die Anzahl der Gesellschafter abzustellen sein soll).
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